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   VGH Baden-Württemberg, 03.11.2003 - 3 S 439/03   

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VGH Baden-Württemberg, 03.11.2003 - 3 S 439/03 (https://dejure.org/2003,4262)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.11.2003 - 3 S 439/03 (https://dejure.org/2003,4262)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. November 2003 - 3 S 439/03 (https://dejure.org/2003,4262)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Eingeschränkte Erteilung eines Bauvorbescheids; innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Bauvorbescheides wegen planungsrechtlicher Zulässigkeit; Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes in einem Bebauungsplan; Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Branchen zur Versorgung der Bevölkerung eines Ortsteils mit Waren des ...

  • Judicialis

    BauGB § 31 Abs. 1; ; BauNVO § 1 Abs. 5; ; BauNVO § 1 Abs. 9; ; BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; LBO § 57

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Bauleitplanung, BauNVO : Ausnahme, Bauvorbescheid, Einzelhandelsbetrieb, Gewerbegebiet, Innenstadtrelevante Branchen, Versorgungsbedarf

  • rechtsportal.de

    Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Bauleitplanung, BauNVO : Ausnahme, Bauvorbescheid, Einzelhandelsbetrieb, Gewerbegebiet, Innenstadtrelevante Branchen, Versorgungsbedarf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1051 (Ls.)
  • BauR 2004, 1497 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 480 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 15.03.2000 - 4 B 18.00

    Klage gegen die Genehmigung für die Einrichtung einer Prägewerkstatt für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2003 - 3 S 439/03
    Ob und ggf. wann etwa eine teilweise Änderung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht allgemeingültig formulieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2000 - 4 B 18.00 -, NvWZ-RR 2000, 759), sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab.

    Etwas Anderes gilt nur ausnahmsweise bei qualitativ und quantitativ geringfügigen Änderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2000 - a.a.O. - Brügelmann/Gierke, BauGB, Stand 1998, § 13 RdNr. 48 m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 18.12.2002 - 2 K 1040/01

    Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs ohne Verknüpfung mit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2003 - 3 S 439/03
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 18. Dezember 2002 - 2 K 1040/01 - geändert und die Klage abgewiesen.

    Auf die am 28.2.2001 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte mit Urteil vom 18.12.2002 - 2 K 1040/01 - zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.12.2002 - 2 K 1040/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2003 - 3 S 439/03
    Diese mit der Novellierung verbundene strukturelle Änderung der Befreiungsregelung hat das Tatbestandsmerkmal der "Grundzüge der Planung" jedoch unberührt gelassen, (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 - 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110).

    Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 - a.a.O. -, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -).

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2003 - 3 S 439/03
    In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 = PBauE § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Nr. 3, m.w.N.).

    Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt voraus, dass die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1998 - a.a.O. -).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2003 - 3 S 439/03
    Vielmehr kann die besondere städtebauliche Begründung für einen auf bestimmte Arten der baulichen oder sonstigen Anlagen begrenzten planerischen Zugriff der Gemeinde gerade in der konkreten Planungssituation und einer sich hieraus ergebenden Beschränkung auf einen Ausschnitt der an sich nach § 1 Abs. 5 BauNVO insgesamt ausschließbaren Nutzungsart liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 1).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann ein Kläger auch, sofern sich während der Anhängigkeit einer auf die Erteilung einer Bau- oder Bebauungsgenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zu seinem Nachteil ändert, dem aufrechterhaltenem Verpflichtungsbegehren hilfsweise einen Antrag hinzufügen, mit dem er die Feststellung begehrt, dass sein Vorhaben nach der alten Rechtslage zulässig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2003 - 3 S 439/03
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 1 Abs. 5 BauNVO der Gemeinde gestattet, in einem Bebauungsplan auch einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Arten von Nutzungen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 2).

    § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, indem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2003 - 3 S 439/03
    Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896 = PBauE § 47 Abs. 1 VwGO Nr. 3, m.w.N.).

    Auch nachträglich eingetretene Umstände, die Rückschlüsse auf den hypothetischen Willen zulassen, können in diesem Zusammenhang geeignet sein, Erkenntnisse in der einen oder anderen Richtung zu vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.1997, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 3 S 2324/02

    Befreiung nach BauGB § 31 - keine Atypik notwendig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2003 - 3 S 439/03
    Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 - a.a.O. -, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -).
  • BVerwG, 27.07.1998 - 4 BN 31.98

    Bebauungsplan; Festsetzungen über Einzelhandelsbetriebe; Branchendifferenzierung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2003 - 3 S 439/03
    Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317 = PBauE § 1 Abs. 9 BauNVO Nr. 9).
  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 19.02

    Telekommunikation; Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.11.2003 - 3 S 439/03
    Die Umstellung eines Verpflichtungsbegehrens auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt keine Klageänderung, sondern nur eine Beschränkung des bisherigen Verpflichtungsbegehrens ohne Veränderung des Klagegrundes dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2003 - 6 C 19.02 - m.w.N.).
  • BVerwG, 18.01.1993 - 4 B 230.92

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage der Zulässigkeit eines

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.1994 - 5 S 2726/93

    Allgemeines Wohngebiet - Gebietsverträglichkeit einer Gaststätte

  • BVerwG, 31.01.1995 - 4 NB 48.93

    Wie kann der Bebauungsplan ein Haus pro Grundstück festlegen?

  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 BN 59.00

    Bebauungsplan; Abwägungsgebot; private Belange; Erschließung; Teilnichtigkeit;

  • BVerwG, 06.05.1993 - 4 NB 32.92

    Darf ein "Industriegebiet" lediglich für vorhandene Betriebe im Rahmen des

  • BVerwG, 15.08.1991 - 4 N 1.89

    Änderung übergeleiteter Bebauungspläne, Einschränkung der Nutzungsart

  • BVerwG, 03.05.1993 - 4 NB 13.93

    Anforderungen an das Normenkontrollgericht hinsichtlich seiner Vorlagepflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2018 - 5 S 978/17

    Rechtmäßigkeit einer Bauvoranfrage - Gültigkeit eines Bebauungsplans und eines

    Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nur hinsichtlich einer der aufgeworfenen Fragen in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 - juris Leitsatz 1 und Rn. 19 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2015 - 3 S 2492/13

    Anlagenbezogene Festsetzungen im Bebauungsplan - Beschränkung der Freisetzung von

    Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - DVBl 1995, 520; Urt. des Senats v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 - BRS 66 Nr. 80).
  • OVG Hamburg, 11.09.2018 - 2 Bf 43/15

    Bauvorbescheid zur Errichtung eines Reihenmittelhauses; Festsetzung "RH" -

    Einzelne Fragen können verneint, andere bejaht werden (Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand Januar 2018, § 63 Rn. 28; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2003, 3 S 439/03, juris Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 3 S 914/05

    Unzulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb des

    Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie vorliegend - mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich eines Teils der aufgeworfenen Fragen nur in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80).
  • VG Freiburg, 30.11.2018 - 4 K 1509/18

    Unzulässigwerden einer Untätigkeitsklage durch Zurückstellungsentscheidung

    2.1 Hat sich der mit einer Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.03.2010 - 8 S 3293/08 -, juris, vom 29.10.2003 - 3 S 439/03 -, juris, und vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 -, juris).

    Diese Wendung kennzeichnet die Interessenlage in einer Weise, aus der sich eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen nachträglich geänderter Rechtslage rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 3 S 439/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2017 - 7 A 1397/15 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 2831/03

    Nutzungsausschlüsse nur bei schlüssigem Plankonzept

    (GE 1) dem Typenzwang und damit § 1 Abs. 9 BauGB widerspricht (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris S. 5 f.), und der Satzungsgeber für diesen Fall einen Ausschluss des Einzelhandels im Interesse der Versorgung des Gebiets nicht gewollt hätte, wie die Klägerin meint.
  • VG Freiburg, 22.09.2020 - 13 K 3129/19

    Unvollständigkeit der Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage; schädliche

    Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids besteht, wenn ein entsprechender bescheidungsfähiger Antrag gestellt wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.12.2010 - 15 ZB 08.1428 -, juris Rn. 14; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.1995 - 5 S 733/94 -, juris Rn. 41, bzgl. eines Baugenehmigungsantrags) und öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris Rn. 21; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Loseblatt, Stand: November 2019, § 57 Rn. 7).

    Dabei ist maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03.11.2003, a.a.O. und vom 26.05.2020 - 8 S 1081/19 -, juris Rn. 44).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2011 - 2 D 39/09

    Zulässigkeit der Kontingentierung von Nutzungsoptionen in einem Sondergebiet

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. November 2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80 = juris Rn. 26; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Loseblatt, Band 2, Stand: Januar 2011, § 31 Rn. 22.
  • VG Karlsruhe, 12.04.2018 - 12 K 924/16

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Wandöffnung zwischen einem Lebensmittel-

    Da es sich bei der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens um rechtlich voneinander trennbare Fragestellungen handelt, ist davon auszugehen, dass der umfassend formulierte Bauvorbescheidsantrag der Klägerin als Minus stets auch die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit enthalten hat und diese nunmehr allein noch Gegenstand der vorliegenden Klage sein kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris).

    Dabei ist, wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 3 S 439/03 -, juris).

  • VG Freiburg, 20.12.2005 - 6 K 1328/05

    Zentrenkonzept der Stadt Konstanz

    Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so wären die genannten Begriffe zumindest hinreichend auslegungsfähig, wie bereits obergerichtlich entschieden wurde (VGH Baden-Württemberg, NK-Urt. vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556 f [VGH Baden-Württemberg 21.05.2001 - 5 S 901/99] ür "Zentren- oder innenstadtrelevante Sortimente"; ebenso für "innenstadtrelevante Branchen": VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 03.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80; zitiert nach Juris).
  • VG Freiburg, 15.10.2009 - 6 K 358/09

    Begehren der Erteilung eines Bauvorbescheids; Rechtmäßigkeit eines

  • VG Karlsruhe, 20.12.2018 - 2 K 12861/17

    Wechsel im Klageverfahren von Baugenehmigung zum Bauvorbescheid - Bestimmung des

  • VG Karlsruhe, 07.06.2018 - 10 K 1237/16

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zurückstellungsbescheides nach

  • VG Sigmaringen, 09.11.2006 - 8 K 1936/04

    Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs unter 800

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15404
VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044 (https://dejure.org/2004,15404)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.03.2004 - 2 BV 02.3044 (https://dejure.org/2004,15404)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. März 2004 - 2 BV 02.3044 (https://dejure.org/2004,15404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung einer Stellplatzablösung; Umfang und Erlöschen der Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichem Vertrag über Stellplatzablösung; Einklagbarkeit der Einhaltung von gesetzlichen Zweckbindungen bei Sonderabgaben

  • ibr-online

    Zweckbindung der Mittel aus der Stellplatzablösung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1051 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 29.01.2004 - 2 B 02.1445
    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
    Die auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1982 geschlossene Stellplatzablösungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der Art. 54 ff. BayVwVfG (vgl. BVerwG v. 13.7.1979 NJW 1980, 1294; BayVGH v. 24.11.1986 BayVBl 1987, 531; BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 53 Anm. 2.4.1.4).

    Darin erschöpft sich die von der Beklagten übernommene Verpflichtung (vgl. BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BayVGH v. 24.11.1986 BayVBl 1987, 531).

    Das vertragliche Schuldverhältnis ist mithin durch Erfüllung nach Art. 62 BayVwVfG i.V.m. § 362 BGB erloschen (vgl. BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445) und ein Rückerstattungsanspruch des Klägers wegen Unmöglichkeit der der Beklagten obliegenden vertraglichen Leistung ausgeschlossen.

    Dass der Leistung der Stellplatzablösung über die Ermöglichung dieser Art der Erfüllung der Stellplatzherstellungsverpflichtung hinaus keine individuell zurechenbare Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht, ergibt sich auch aus dem - allgemein anerkannten (vgl. BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG v. 30.8.1985 NJW 1986, 600) - Charakter der Stellplatzablösung als Sonderabgabe.

    Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hierzu in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte die Auffassung, dass die Auflage zur Stellplatzablösung einen selbstständigen Rechtsgrund für die entsprechende Zahlungsverpflichtung des Bauherrn darstellt (vgl. BVerwG v. 13.7.1979 BRS 35 Nr. 126 [S. 243]; BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; Hess.VGH v. 6.1.1994 BRS 56 Nr. 127; OVG Nordrhein-Westfalen BRS 46 Nr. 118).

  • BVerwG, 13.07.1979 - 4 C 67.76

    Vertragliche Fixierung einer Befreiung des Bauherrn von seiner Stellplatzpflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
    Die auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1982 geschlossene Stellplatzablösungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der Art. 54 ff. BayVwVfG (vgl. BVerwG v. 13.7.1979 NJW 1980, 1294; BayVGH v. 24.11.1986 BayVBl 1987, 531; BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 53 Anm. 2.4.1.4).

    Der Eintritt der Bestandskraft bewirkte, dass die Auflage als rechtswirksam zu behandeln ist (vgl. BVerwG v. 13.7.1979 a.a.O.).

  • VerfGH Bayern, 26.03.1991 - 42-VI-90
    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
    Diese gesetzlichen Regelungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie halten sich vielmehr, gerade wegen der Ablösungsbefugnis, im Rahmen einer zulässigen Sozialbindung des Eigentums (vgl. BayVerfGH v. 26.3.1991 NVwZ 1992, 160).

    Die Stellplatzablösung trifft mithin eine von der Allgemeinheit als Verursacher abgrenzbare Gruppe; ihre Heranziehung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gegenüber denjenigen Bauherrn geboten, die ihrer Stellplatzverpflichtung durch reale Herstellung der erforderlichen Stellplätze nachkommen (vgl. BayVerfG v. 26.3.1991 NVwZ 1992, 160).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
    Zweifel an der Einhaltung der an diese Abgabenart zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 93, 319/342 ff; BVerfGE 90, 60, 105 ff.; Mannsen BayVBl 2004, 65/67) bestehen nicht.
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
    Zweifel an der Einhaltung der an diese Abgabenart zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 93, 319/342 ff; BVerfGE 90, 60, 105 ff.; Mannsen BayVBl 2004, 65/67) bestehen nicht.
  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93

    Erstattungsanspruch - Auftragsverwaltung - Öffentlichrechtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
    Hierzu fehlt es an der Grundvoraussetzung der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung (vgl. etwa BVerwG v. 30.11.1995 BVerwGE 100, 56/59).
  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81

    Baurecht - Stellplatz - Ausgleichszahlung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
    Dass der Leistung der Stellplatzablösung über die Ermöglichung dieser Art der Erfüllung der Stellplatzherstellungsverpflichtung hinaus keine individuell zurechenbare Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht, ergibt sich auch aus dem - allgemein anerkannten (vgl. BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG v. 30.8.1985 NJW 1986, 600) - Charakter der Stellplatzablösung als Sonderabgabe.
  • OVG Berlin, 16.04.2002 - 2 B 18.98
    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
    Die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen an geeigneter Stelle oder der Unterhalt bestehender Garagen und Stellplätze dient der Entlastung des ruhenden Verkehrs und kommt daher letztlich auch den Bauherrn zu Gute, die einen Stellplatzbedarf auslösen, ihn aber selbst nicht befriedigen können (vgl. OVG Berlin v. 16.4.2003 Az. 2 B 18.98 - JurisNr.
  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 2 BV 06.540

    Stellplatzablösung

    Im Übrigen sei diese Entscheidung durch das Urteil des erkennenden Senats vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 überholt.

    Bei der Stellplatzablösung handelt es sich um eine Sonderabgabe, mit der die Vorteile bei dem Bauherrn abgeschöpft werden, der durch die Errichtung/Änderung baulicher Anlagen selbst einen Stellplatzbedarf auslöst, diesen aber nicht erfüllt (BayVGH vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 BauR 2004, 1051; vom 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG vom 30.8.1985 NJW 1986, 600).

    Auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Ablösebetrags durch die Gemeinde hat er keinen Einfluss (vgl. BayVGH vom 11.3.2004 a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 257/00

    Stellplatzablöse; Änderung der Rechtslage

    Die geforderte - und von den Klägern akzeptierte - Ablöse räumte ein Genehmigungshindernis aus, dass sonst der beantragten Genehmigung zwingend entgegenstand (zu diesem Zusammenhang VGH München, Urt. v. 11.03.2004 - 2 BV 02.3044 - n.v.).

    Diese Frage regelt bereits die Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung Nr. 10, die insoweit einen eigenständigen Rechtsgrund für die Zahlungsverpflichtung darstellt (vgl. auch VGH München, Urt. vom 11.03.2004 - 2 BV 02.3044 - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. vom 13.07.1979 - 4 C 67.76 - BRS 35 Nr. 126; VGH Kassel, Urt. vom 06.01.1994 - 3 UE 2631/92 -BRS 56 Nr. 127).

    Fraglich ist schon, ob dieser Gesichtspunkt einer Zahlungspflicht schon grundsätzlich nicht entgegengehalten werden kann (vgl. VGH München, Urteil vom 11.03.2004 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 B 20.301

    Grundstücksbezogene Wirkung der Stellplatzablösung

    Bei der Stellplatzablösung handelt es sich um eine Sonderabgabe, mit der die Vorteile bei dem Bauherrn abgeschöpft werden, der durch die Errichtung/Änderung baulicher Anlagen selbst einen Stellplatzbedarf auslöst, diesen aber nicht erfüllt (BayVGH vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 BauR 2004, 1051; vom 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG vom 30.8.1985 NJW 1986, 600).

    Auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Ablösebetrags durch die Gemeinde hat er keinen Einfluss (vgl. BayVGH vom 11.3.2004 - 2 BV 02.3044 - BauR 2004, 1051).

  • VG Augsburg, 10.10.2013 - Au 5 K 13.346

    Anfechtungsklage; Nebenbestimmung; Stellplatzablöse; Stellplatzsatzung; Ermessen

    Die auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO geschlossene Stellplatzablösungsvereinbarung ist dabei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der Art. 54 ff. BayVwVfG (vgl. BayVGH, U.v. 11.3.2004 - 2 BV 02.3044 - juris Rn. 15; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, a.a.O., Rn. 91 zu Art. 47).

    Die Möglichkeit der Ablöse der Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages dient dabei dazu, auch in denjenigen Fällen eine Baugenehmigung erteilen zu können, in denen die grundsätzlich vorgesehene Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (BayVGH, U.v. 11.3.2004 - 2 BV 02.3044 - juris Rn. 15).

  • VG München, 18.07.2011 - M 8 K 10.3669

    Vertraglich vorgesehene Anpassung des Stellplatzablösebetrages an die erhöhten

    Gegen diesen Stellplatzablösevertrag bestehen weder grundsätzliche (vgl. insoweit BayVGH, Urt. vom 11.3.2004, Az: 2 BV 02.3044) noch im speziellen Einzelfall begründete rechtliche Bedenken.

    2.4 Abgesehen davon geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. März 2004 - 2 BV 02.3044 - davon aus, dass auch bei einer Ablösevereinbarung, die die Zweckbindung nach Art. 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO 1982 - Verpflichtung der Gemeinde zur Verwendung der Ablösebeträge für die Herstellung von Garagen oder Stellplätzen an geeigneter Stelle oder für den Unterhalt bestehender Garagen und Stellplätze - benennt, keine entsprechende einklagbare Verpflichtung des Bauherrn hierauf besteht.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03

    Stellplatzablöse, Bauherreneigenschaft, Rechtsnachfolge

    Die Möglichkeit der Ablöse der Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages dient dazu, auch in den Fällen eine Baugenehmigung erteilen zu können, in denen die grundsätzlich vorgesehene Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 11.03.2004 - 2 BV 02.3044).
  • VG München, 15.01.2018 - M 8 K 16.2312

    Echtmäßigkeit einer eingeschränkten Anrechnung im Stellplatzablösevertrag

    Sie trifft mithin eine von der Allgemeinheit als Verursacher abgrenzbare Gruppe (vgl. BayVGH, U. v. 11.März 2004 - Az: 2 BV 02.3044- juris).
  • VG München, 23.03.2015 - M 8 K 13.5773

    Stellplatzablösevertrag

    Gegen diesen Stellplatzablösevertrag bestehen weder grundsätzliche (vgl. insoweit BayVGH, U. v. 11.3.2004 - 2 BV 02.3044) noch im speziellen Einzelfall begründete rechtliche Bedenken.
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 22.10.2003 - 1 MN 123/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7877
OVG Niedersachsen, 22.10.2003 - 1 MN 123/03 (https://dejure.org/2003,7877)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.10.2003 - 1 MN 123/03 (https://dejure.org/2003,7877)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - 1 MN 123/03 (https://dejure.org/2003,7877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Archäologisches Denkmal; Einbeziehung in ein Baugebiet; Löschwasserversorgung

  • rechtsportal.de

    Bauleitplanung: Voraussetzungen für die Einbeziehung eines archäologischen Denkmals in ein Baugebiet, Löschwasserversorgung eines Baugebietes, Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens

  • ibr-online

    Welche Bauleitpläne sind nicht "erforderlich"?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 1 Abs. 6 BauGB; § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB
    Zerstörung eines archäologischen Denkmals durch Einbeziehung in ein Baugebiet; Erfordernis eines Abwägungsvorgangs; Rechtfertigender Eingriff in Denkmalsubstanz bei Bestehen eines öffentlichen Interesses; Pflicht zur Erhaltung von Kulturdenkmälern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zerstörung eines archäologischen Denkmals durch Einbeziehung in ein Baugebiet; Erfordernis eines Abwägungsvorgangs; Rechtfertigender Eingriff in Denkmalsubstanz bei Bestehen eines öffentlichen Interesses; Pflicht zur Erhaltung von Kulturdenkmälern

  • Entscheidungssammlung Denkmalrecht PDF, S. 973 (Leitsatz)

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1340
  • BauR 2004, 1051 (Ls.)
  • BauR 2004, 132 (Ls.)
  • BauR 2004, 667
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.2003 - 1 MN 123/03
    Die maßgeblichen Gesichtspunkte für eine Abwägung ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301/309).
  • BVerwG, 18.07.2003 - 4 BN 37.03

    Ausgleichsmaßnahme; Sicherung; Nutzungskonzept; Dauerkleingarten; Ausfertigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.2003 - 1 MN 123/03
    Damit ist § 1 a Abs. 3 BauGB genügt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.7.2003 - 4 BN 37.03 -).
  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 BN 59.00

    Bebauungsplan; Abwägungsgebot; private Belange; Erschließung; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.2003 - 1 MN 123/03
    Darüber hinaus ist das Interesse der Antragsteller als Anlieger des D. weges, von Lärmimmissionen verschont zu bleiben, die sich durch verstärkten Zu- und Abgangsverkehr auf dem D. weg durch die Ausnutzung der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes ergeben, ein abwägungserheblicher Belang, der eine Antragsbefugnis begründet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47).
  • BVerwG, 08.09.1999 - 4 BN 14.99
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.2003 - 1 MN 123/03
    Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.9.1999 - 4 BN 14/99 -, ZfBR 2000, 275).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 8 S 2573/15

    Sicherung gebietsfremder Wohnnutzung in einem Sondergebiet; Wahrscheinlichkeit

    Denn davon, dass sich zumindest die sich daraus ergebenden Mindestanforderungen an die Löschwasserversorgung - gegebenenfalls auch durch andere, gleichwertige Maßnahmen - im Zuge der Planverwirklichung, insbesondere in den nachgeordneten Verfahren sicherstellen bzw. nachweisen lassen, konnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht ausgehen (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 22.10.2003 - 1 MN 123/03 -, BauR 2004, 667).
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Rechtsprechung
   VK Niedersachsen, 08.03.2004 - 203-VgK-03/2004   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,28012
VK Niedersachsen, 08.03.2004 - 203-VgK-03/2004 (https://dejure.org/2004,28012)
VK Niedersachsen, Entscheidung vom 08.03.2004 - 203-VgK-03/2004 (https://dejure.org/2004,28012)
VK Niedersachsen, Entscheidung vom 08. März 2004 - 203-VgK-03/2004 (https://dejure.org/2004,28012)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 97 Abs. 1 GWB; § 97 Abs. 2 GWB; § 97 Abs. 7 GWB; § 99 Abs. 3 GWB; § 100 Abs. 2 lit. h GWB; § 114 Abs. 1 GWB; § 13 VgV; § 1 VOB/A; § 16 Nr. 2 VOB/A; § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A; § 25a VOB/A
    Nachprüfungsantrag im Rahmen eines Vergabeverfahrens; Ausschreibung des Neubaus eines Verwaltungsgebäudes im nichtoffenen Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb; Berücksichtigung des Rückkaufwertes als Zuschlagskriterium ; Geltendmachung von ...

  • Wolters Kluwer

    Nachprüfungsantrag im Rahmen eines Vergabeverfahrens; Ausschreibung des Neubaus eines Verwaltungsgebäudes im nichtoffenen Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb; Berücksichtigung des Rückkaufwertes als Zuschlagskriterium ; Geltendmachung von ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Wertung: Anwendung der "Barwertmethode"

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online

    Auftraggeber muss stets Herr des Vergabeverfahrens bleiben!

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1051 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 08.11.2001 - 13 Verg 9/01

    Rechtmäßigkeit eines Ausschreibungsverfahrens; Erstellung einer neuen Kläranlage;

    Auszug aus VK Niedersachsen, 08.03.2004 - 203-VgK-03/04
    Eine Parallelausschreibung, die lediglich der Markterkundung und Wirtschaftlichkeitsberechnung verschiedener Verfahren dient, verstößt gegen § 16 Nr. 2 VOB/A, da sie einem vergabefremden Zweck dient und damit nicht den Anforderungen des § 97 GWB entspricht (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 08.11.2001, Az.: 13 Verg 9/01 , m.w.N.).

    Dabei hatte die Vergabekammer unter Berücksichtigung des Beschlusses des OLG Celle vom 08.11.2001 (Az.: 13 Verg 9/01) zu prüfen, ob sie ungeachtet der Anträge der Beteiligten verpflichtet ist, gem. § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken, indem sie die Auftraggeberin verpflichtet, das Vergabeverfahren aufzuheben.

  • VK Niedersachsen, 10.03.2004 - 203-VgK-04/04
    Auszug aus VK Niedersachsen, 08.03.2004 - 203-VgK-03/04
    Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 203-VgK-04/2004.

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das streitbefangene Vergabeverfahren zugleich auch Gegenstand des auf Antrag der Beigeladenen zu 2) parallel eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens 203-VgK-04/2004 ist, die mündliche Verhandlung für beide Verfahren in einem gemeinsamen Termin stattfinden konnte und auch der sonstige Aufwand der Vergabekammer insbesondere hinsichtlich der Abfassung der Beschlüsse sich auf beide Verfahren verteilt, hat die Vergabekammer die Gebühr gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. GWB aus Gründen der Billigkeit auf 3.500,-- EUR ermäßigt.

  • VK Niedersachsen, 27.01.2017 - VgK-49/16

    Auftraggeber muss Informationsvorsprung eines Projektanten ausgleichen!

    Er darf dem beratenden Ingenieurbüro keine Befugnisse einräumen, die weder unter dem Gesichtspunkt eines vom Auftraggeber zugezogenen Beraters noch unter dem Gesichtspunkt einer Mitwirkung von Sachverständigen gerechtfertigt sind (VK Lüneburg, Beschluss vom 08.03.2004 - 203-VgK-03/2004).
  • VK Niedersachsen, 16.07.2004 - 203-VgK-24/04

    Nachprüfungsantrag im Rahmen eines Vergabeverfahrens; Ausschreibung des Neubaus

    Mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.03.2004, Az.: 203-VgK-03/2004, hat die Vergabekammer festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.

    Die Auftraggeberin ist der Vorgabe der Vergabekammer im Ausgangsbeschluss vom 08.03.2004, Az.: 203-VgK-03/2004, bei der erneuten Wertung nur teilweise nachgekommen.

    Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Maßstabs weist die Auftraggeberin zwar zu Recht darauf hin, das der Sachverhalt für die Antragstellerin bereits aufgrund der Akteneinsicht im ersten Nachprüfungsverfahren zum Az.: 203-VgK-03/2004 grundsätzlich erkennbar war.

    Die Auftraggeberin hat im Zuge der erneuten Wertung der Angebote bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gem. § 27 Abs. 5 GWB und § 25 Abs. 3 Satz 2 VOB/A nicht hinreichend die Vorgaben der Vergabekammer im rechtskräftigen Beschluss vom 08.03.2004 zum Ausgangsverfahren 203-VgK-03/2004 beachtet.

  • VK Niedersachsen, 03.03.2004 - 203-VgK-04/04

    Anwendbarkeit der Vergaberechtsregelungen auf Mietkaufverträge; Unverzüglichkeit

    Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 203-VgK-03/2004.

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das streitbefangene Vergabeverfahren zugleich auch Gegenstand des auf Antrag der Beigeladenen zu 2) parallel eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens 203-VgK-03/2004 ist, die mündliche Verhandlung für beide Verfahren in einem gemeinsamen Termin stattfinden konnte und auch der sonstige Aufwand der Vergabekammer insbesondere hinsichtlich der Abfassung der Beschlüsse sich auf beide Verfahren verteilt, hat die Vergabekammer die Gebühr gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. GWB aus Gründen der Billigkeit auf 3.500,-- EUR ermäßigt.

  • VK Niedersachsen, 10.03.2004 - 203-VgK-2004

    Positive Kenntnis bei Ungenauigkeiten im Leistungsverzeichnis?

    Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 203-VgK-03/2004.

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das streitbefangene Vergabeverfahren zugleich auch Gegenstand des auf Antrag der Beigeladenen zu 2) parallel eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens 203-VgK-03/2004 ist, die mündliche Verhandlung für beide Verfahren in einem gemeinsamen Termin stattfinden konnte und auch der sonstige Aufwand der Vergabekammer insbesondere hinsichtlich der Abfassung der Beschlüsse sich auf beide Verfahren verteilt, hat die Vergabekammer die Gebühr gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. GWB aus Gründen der Billigkeit auf 3.500,-- EUR ermäßigt.

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